Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der U-Tech Gesellschaft für Maschinensicherheit mbH

Version Dezember 2022

§ 1   Geltung der AGB, Hierarchie

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen („AGB“) gelten für alle Geschäfte zwischen der U-Tech Gesellschaft für Maschinensicherheit mbH („U-TECH“) und dem Kunden, insbesondere für sämtliche Lieferungen und Leistungen von U-TECH und für alle Zahlungen und sonstigen Kundenpflichten. Von den AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt U-TECH nicht an, es sei denn, U-TECH hat diese schriftlich bestätigt. Vorbehaltlose Leistungen oder Zahlungsannahme durch U-TECH bedeuten auch ohne Widerspruch kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden.
  2. Soweit andere vertragliche Bestimmungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in unterschriebenen Lieferverträgen, diesen AGB widersprechen, gehen die anderen vertraglichen Bestimmungen vor. Im Übrigen gelten die verschiedenen Bestimmungen nebeneinander.

§ 2   Zustandekommen eines Vertrags

  1. Angebote von U-TECH sind grundsätzlich unverbindlich.
  2. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst durch die Annahme des Auftrages des Kunden aufgrund einer Auftragsbestätigung durch U-TECH nach den dortigen Inhalten zustande.

§ 3   Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist für den einwandfreien technischen Zustand, für die Funktionsfähigkeit und die Kompatibilität seiner Betriebsmittel oder Anlagen mit den Produkten und sonstigen Leistungen von U-TECH verantwortlich. Dies gilt auch für eingesetzte Betriebsmittel Dritter.
  2. Schuldet U-TECH eine Montage, hat der Kunde die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, , Energie und Wasser an der Montagestelle kostenlos und in einwandfreien Zustand zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch die Bereitstellung der erforderlichen Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, sowie die Bereitstellung von geeigneten und verschließbaren Räumen für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. sowie die Bereitstellung angemessener sanitärer Anlagen für das Montagepersonal von U-TECH. Ferner hat der Kunde zum Schutz des Montagematerials und des Montagepersonals von U-TECH alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere alle Maßnahmen zum Arbeitsschutz.
  3. Der Kunde darf die Leistungen ausschließlich vertrags- und gesetzesgemäß nutzen. Der Kunde hat allgemeine sowie sich aus den Hinweisen von U-TECH, insbesondere aus der Bedienungsanleitung und der Montageanleitung, sich ergebenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

§ 4   Garantien, Subunternehmer

  1. Garantien gelten nur bei expliziter und so bezeichneter Erklärung von U-TECH.
  2. U-TECH darf Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen lassen. Der Subunternehmer muss sich an die Vereinbarungen zwischen U-TECH und dem Kunden halten.

§ 5   Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind Europreise. Umsatzsteuer oder Aufwendungen wie Transport, Verpackung, Versicherung sind vorbehaltlich anderer Vereinbarung nicht im Preis enthalten. Ist bei Vertragsschluss kein Preis vereinbart, gilt der bei U-TECH zu diesem Zeitpunkt gültige Preis.
  2. Sofern sich nach Vertragsschluss die der Kalkulation von U-Tech zugrundeliegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Material, Rohstoffe, Transport oder Energie ändern, nimmt U-Tech eine Preisanpassung vor. Die Preisanpassung hat entsprechend der ursprünglichen Kalkulation von U-Tech unter Beibehaltung des kalkulierten Gewinns und mit nachvollziehbarer Begründung – ohne Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulation – zu erfolgen. U-Tech hat dem Kunden die Preisanpassung unverzüglich mitzuteilen. Die Preisanpassung ist mit Zugang der begründeten Mitteilung gültig und wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die zu Grunde liegenden Kosten ändern, jedoch nicht vor Zugang der begründeten Mitteilung. Sofern eine Preiserhöhung über 5 % beträgt, steht dem Kunden für 2 Wochen ab Zugang der begründeten Mitteilung ein Rücktrittsrecht betreffend die von der Preiserhöhung betroffenen Leistung zu.

Soweit die Veränderung der zugrundeliegenden Kosten auf einem von U-Tech zu vertretenden Umstand beruht, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns widerspricht, darf keine Preiserhöhung erfolgen. U-Tech muss keine Maßnahmen ergreifen oder suchen, die zu einer Preissenkung führen.

§ 6   Rechnung, Zahlung

  1. Rechnungen von U-TECH sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skonto wird grundsätzlich nicht gewährt.
  2. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung tritt Zahlungsverzug ein, wenn der Kunde die gestellte Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt, es sei denn die gestellte Rechnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, fehlerhaft, nicht fällig oder nicht durchsetzbar. Zahlungsverzug kann auch nach dem Gesetz eintreten.

§ 7   Teilleistungen, Leistungsverzug, höhere Gewalt

  1. Zumutbare Teilleistungen sind zulässig. Unzumutbar ist die Teilleistung, wenn der Kunde an dieser kein Interesse hat.
  2. Bei Leistungsverzug richtet sich die Schadensersatzhaftung von U-TECH ausschließlich nach § 13 dieser AGB.
  3. Höhere Gewalt und andere unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von U-TECH zu vertretende Ereignisse (z. B. Kriegsauswirkungen, Pandemien, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, nicht vorhersehbare Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Hindernisse bei Vorlieferanten von U-TECH ohne Verschulden, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden) verlängern die Leistungszeit entsprechend. In diesem Fall schieben sich auch vereinbarte Leistungszeitpunkte entsprechend nach hinten. Ist die höhere Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt betreffend die von der höheren Gewalt betroffenen Leistung berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall mangels Verschuldens ausgeschlossen. Beginn und Ende höherer Gewalt wird U-TECH dem Kunden unverzüglich mitteilen.
  4. Der Kunde und U-TECH sind sich unter dem Eindruck der im Jahr 2020 aufgekommenen Coronavirus-Krise und dem Ukraine-Krieg 2022 einig, dass stets überraschend eine Situation entstehen kann, in der U-TECH unverschuldet seine vertraglichen Verpflichtungen nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen erfüllen kann. In diesem Fall hat U-Tech das Recht, die Leistungserbringung für die Dauer der erschwerten Bedingungen ruhen zu lassen bis entweder die erschwerten Bedingungen enden oder mit dem Kunden eine Lösung erarbeitet ist. Ruhen die Leistungspflichten von U-Tech nicht nur vorübergehend, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt betreffend die ruhende Leistung berechtigt.

§ 8   Annahme, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Kunde hat vertragsgemäße Leistungen wie geschuldet anzunehmen oder – soweit nach Gesetz oder Vertrag geschuldet – abzunehmen. Sofern nichts anderes vereinbart, findet zu diesem Zeitpunkt auch der Gefahrübergang statt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, kann U-TECH Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 9   Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche dem Kunden zu übereignenden Produkte und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von U-TECH („Vorbehaltsware“).
  2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und diese auf eigene Kosten unter anderem gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert versichern.

§ 10 Gewährleistung

  1. Im gesetzlichen Gewährleistungsfall gelten die nachfolgenden Bestimmungen vorrangig vor dem Gesetz. Kein Gewährleistungsfall liegt z.B. bei üblichem Verschleiß vor und auch nicht im Falle eines ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Gebrauch durch den Kunden.
  2. Soweit Kaufrecht Anwendung findet, hat der Kunde das von U-Tech gelieferte Produkt unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel, ist der Kunde verpflichtet, U-TECH diesen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Werktage nach Erhalt anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, hat der Kunde U-TECH den Mangel ebenfalls unverzüglich, jedoch spätestens 3 Werktage nach Entdecken anzuzeigen. Sonst gilt das Produkt als genehmigt. Es gilt im Übrigen § 377 HGB.
  3. Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich ausschließlich nach den vertraglich ausdrücklich festgehaltenen Leistungsmerkmalen und Spezifikationen. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung, insbesondere für einen bestimmten Einsatzzweck oder für eine bestimmte Eignung der Leistungen, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit übernimmt U-TECH nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden. Eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung existiert lediglich dann, wenn sich diese ausdrücklich aus dem Vertrag ergibt, es sei denn, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung ist für beide Parteien offensichtlich.
  4. Im Gewährleistungsfall ist U-TECH nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). U-TECH trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.
  5. Sollte die Nacherfüllung entbehrlich oder unmöglich sein, fehlschlagen oder von U-TECH zu Unrecht verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis entsprechend herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen und zusätzlich den unter § 13 dieser AGB festgesetzten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  6. Verjährung tritt ein Jahr nach Ablieferung der Sache oder – soweit gesetzlich geschuldet – nach Abnahme ein. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 2 und 3, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet U-TECH aufgrund Gewährleistung nach § 13 dieser AGB auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vorschriften des Lieferantenregresses entsprechend § 445 a BGB finden keine Anwendung, es sei denn, der Endkunde ist ein Verbraucher.

§ 11 Kosten bei unbegründeten Mängelrügen

Soweit eine Mängelrüge des Kunden unbegründet ist, kann U-TECH dem Kunden Leistungen, die U-TECH aufgrund einer solchen Rüge auf Wunsch oder Verlangen des Kunden erbringt, nach den bei U-TECH gültigen Preisen berechnen, ebenso zusätzlichen Aufwand (z.B. Reisekosten).

§ 12 Keine Gewährleistung bei reinen Dienstleistungen

Soweit U-TECH gegenüber dem Kunden Dienstleistungen erbringt, insbesondere Kundendienst, Schulung, Beratung etc. kommt nach dem Gesetz keine Gewährleistung in Betracht.

§ 13 Beschränkte Schadensersatzhaftung von U-TECH

  1. Sofern U-TECH, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von U-TECH, vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, haftet U-TECH für den daraus entstehenden Schaden des Kunden nach Gesetz.
  2. Sofern U-TECH, die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von U-TECH eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, gleich welcher Art und auf Grund welches Rechtsgrundes, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder bei einfach fahrlässiger Begehung einer unerlaubten Handlung, sind Schadensersatzansprüche des Kunden gegen U-TECH ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung von U-TECH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Vorstehende Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle der Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht im Falle der Haftung wegen Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie und auch nicht im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.

§ 14 Rechte am geistigen Eigentum

Sämtliche gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster- und Designrechte an den von U-TECH entwickelten Unterlagen, Konzepten, Texten, Zeichnungen, Entwürfen sowie an den Leistungen, verbleiben ausschließlich bei U-TECH. Der Kunde darf insoweit keinerlei Schutzrechtsanmeldungen für sich oder Dritte vornehmen.

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Parteien ist der Firmensitz von U-TECH, sofern nichts anderes vereinbart
  2. Ausschließlicher internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Firmensitz von U-TECH, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. U-TECH darf auch sonstige gesetzlich zuständige Gerichte anrufen.
  3. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen U-TECH und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.